Details

Blum, Barbara / Mokros, Reinhard / Vahle, Jürgen
Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen
Textausgabe mit Erläuterungen der Gesetzesnovellen Dezember 2018
Boorberg
978-3-415-06498-0
1. Aufl. 2019 / 178 S.
Textsammlung

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Kurzbeschreibung

Reihe: Polizeirecht kommentiert

Das Buch zur Reform des Polizeigesetzes

Die beiden umfangreichen Gesetzesnovellen vom Dezember 2018 wurden kurz nach Erscheinen der 12. Auflage des Kommentars von Tegtmeyer/Vahle zum Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) verabschiedet. Die Gesetzesänderungen sind der Grund für die Herausgabe dieses gesonderten Bandes der Reihe »Polizeirecht kommentiert«. Als Ergänzung zum Kommentar erläutern die Autoren die zahlreichen Änderungen des nordrhein-westfälischen Polizeirechts.
Das ist neu

Die jüngste Novellierung des PolG NRW brachte neue Befugnisse für die polizeiliche Gefahrenabwehr sowie weitreichende Ergänzungen bestehender Eingriffsnormen. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben wurden ebenfalls die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geändert. Ferner erfolgte eine Anpassung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begrenzungen polizeilicher Datenverarbeitung.
Rechtssicherheit im Umgang mit dem PolG NRW

Polizeibeamten in der Aus- und Fortbildung sowie Rechtsanwendern in der Praxis (Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft) bietet dieser Ergänzungsband die erforderlichen Informationen, Erläuterungen und Anwendungshilfen. Damit erhalten Leserinnen und Leser die nötige Handlungssicherheit im praktischen Umgang mit den neuen und geänderten Vorschriften.
Vollständige Textfassung

Abgedruckt ist der komplette Gesetzestext des PolG NRW. Für eine schnelle Übersicht und eine gute Lesbarkeit sind die Änderungen durch kursive Schrift hervorgehoben.
Die Erläuterungen zur Polizeirechtsnovelle vom Dezember 2018

Die Autoren erläutern jeweils nur die novellierten Vorschriften des Polizeigesetzes. Vollständig erschlossen wird das PolG NRW durch die zusätzliche Verwendung der 12. Auflage des Kommentars »Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)«.